Erweiterung des Containment Codes COCOSYS zur Quelltermbewertung der trockenen Resuspension infolge transienter Strömungen

  • Im Verlauf schwerer Unfälle in Kernkraftwerken können Aerosole, Wasserstoff und Dampf ins Containment freigesetzt werden. Der Wasserstoff kann mit Luft und Dampf ein zündfähiges Gemisch bilden, dessen Deflagration zu transienten Atmosphärenströmungen und Druckspitzen im Containment führen kann. Durch die transienten Strömungen können die auf festen Oberflächen abgelagerten Aerosole wieder abgetragen und in die Atmosphäre zurückgeführt werden, was als trockene Resuspension bezeichnet wird. Basierend auf materialbezogenen Parametern sowie der Strömungsgeschwindigkeit ermittelt das erstellte empirische Modell die Resuspensionsrate. Zur Validierung des in COCOSYS implementierten empirischen Resuspensionsmodells wurden Simulationsrechnungen zu verschiedenen Versuchen durchgeführt. Des Weiteren wurde der Einfluss der trockenen Resuspension auf den Quellterm anhand von Simulationsrechnungen in einem generischen KONVOI-Containment ausgehend von einem hypothetischen Unfallszenario untersucht.

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Metadaten
Author:Mohammed BendiabGND
URN:urn:nbn:de:hbz:294-21965
Series (Serial Number):Schriftenreihe des Lehrstuhls Energiesysteme und Energiewirtschaft (21)
Referee:Marco K. KochORCiDGND, Hermann-Josef WagnerORCiDGND
Document Type:Doctoral Thesis
Language:German
Date of Publication (online):2008/04/15
Date of first Publication:2008/04/15
Publishing Institution:Ruhr-Universität Bochum, Universitätsbibliothek
Granting Institution:Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Maschinenbau
Date of final exam:2008/02/14
Creating Corporation:Fakultät für Maschinenbau
GND-Keyword:Strömung; Aerosol; Wasserstoff; Deflagration
Institutes/Facilities:Lehrstuhl Energiesysteme und Energiewirtschaft
Dewey Decimal Classification:Technik, Medizin, angewandte Wissenschaften / Ingenieurwissenschaften, Maschinenbau
faculties:Fakultät für Maschinenbau
Licence (German):License LogoKeine Creative Commons Lizenz - es gelten der Veröffentlichungsvertrag und das deutsche Urheberrecht