Vergleich des psychischen Befundes in psychiatrischen, nervenärztlichen und neurologisch-psychiatrischen Gutachten nach §106 und §109 SGG für Sozialgerichte in NRW
- Es wird ein Vergleich des psychischen Befundes in psychiatrischen Gutachten nach § 106 SGG und § 109 SGG für Sozialgerichte in NRW durchgeführt und die These formuliert, dass die Qualität in den Gutachten nach § 106 SGG besser ist.
Es wird formuliert, dass ein psychischer Befund umso besser ist, je genauer er sich am AMDP-Schema orientiert.
Es liegt ein Gutachtenkorpus von insgesamt 219 Gutachten vor (201 Gutachten § 106 SGG, 18 Gutachten § 109 SGG).
Es finden sich Vorteile zugunsten der Gutachtengruppe § 106 SGG bezüglich der quantitativen Erwähnung von Haupt- und Nebengruppen, in einem weiteren Vergleich ergeben sich jedoch Vorteile zugunsten der Gutachtengruppe § 109 SGG.
Eine Interpretation der Ergebnisse fällt auch aufgrund der unterschiedlichen Gruppengröße schwer, weitere Untersuchungen sind erforderlich, um möglicherweise bestehende Qualitätsunterschiede aufzudecken.